Rechtliches

Bitte diese Voraussetzungen beachten:

Durch „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ entstehen Kosten. Allerdings werden durch diese Kosten nicht das zu versteuernde Einkommen minimiert und damit auch nicht der persönliche Grenzsteuersatz, sondern direkt die Steuerschuld.

Gibt eine Privatperson bei einem Dienstleister Tätigkeiten in Auftrag, die ansonsten Mitglieder des eigenen Haushalts übernehmen würden, also Kinder, Ehe- oder Lebenspartner die zu Hause wohnen, ist bereits die erste Voraussetzung erfüllt. Wichtig ist zudem, dass es sich um eine reine Dienstleistung handelt, die im Haushalt oder auf dem Grundstück der beeinträchtigten Person durchgeführt wird.

Abgrenzung zu Handwerkerkosten

Beauftragen Sie einen Handwerker oder ein Handwerksunternehmen, können die Arbeitskosten anteilig als Handwerkerleistung in einer Höhe von bis zu 1.200,- Euro von Ihrer jährlichen Steuerzahlung abgezogen werden. Zuständig für die jeweils gültigen rechtlichen Verfahren ist das Bundesfinanzministerium (BMF). Zur weiteren Information hinsichtlich der Abgrenzung zwischen „Handwerkerleistungen“ (maximal 1.200,- Euro als Steuererstattung) und „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ (maximal 4.000 Euro Steuererstattung), finden Sie hier eine ausführliche Erklärung zur Steuererstattung (verlinken mit https://www.finanztip.de/handwerkerkosten/

Rechnung per Überweisung zahlen

Ganz gleich, ob Sie einen selbstständigen Handwerker oder ein Handwerksunternehmen mit den Arbeiten beauftragen, so ist unbedingt darauf zu achten, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird und nicht unter Schwarzarbeit fällt. Zur Anrechnung wird auf jeden Fall eine offizielle Rechnung des Handwerkers oder des beauftragten Unternehmens benötigt. Der Rechnungsbetrag darf auf keinen Fall in bar beglichen werden. Ein Steuerabzug wird dann anerkannt, wenn der Rechnungsbetrag auf ein ordentliches Bankkonto überwiesen wird. Für „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ können im Jahr bis zu 20.000,- Euro an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten geltend gemacht werden, von denen 20 Prozent auf die persönliche Steuerlast angerechnet werden. In Summe kann dies bis 4.000,- Euro bedeuten.

Das muss die schriftliche Rechnung enthalten:

  1. Name, Anschrift und Steuernummer des Handwerkers / Unternehmens
  2. Besteller / Empfänger der Leistung (meist Sie)
  3. Möglichst genaue Beschreibung der Leistung (Inhalt der Tätigkeit und Ausführungsort, nur eigener Haushalt!)
  4. Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung und
  5. Rechnungsbetrag, der aufzuschlüsseln ist zwischen abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten einerseits und Materialkosten andererseits.

Die Steuererklärung
Selbstverständlich kann der Steuerabzug nur zur Geltung kommen, wenn im entsprechenden Jahr überhaupt Steuern zu zahlen sind. Die Steuerermäßigung wird in der jährlichen Steuererklärung beantragt. Dazu werden die Rechnungsbeträge für „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ inklusive Mehrwertsteuer bei der Steuererklärung eingetragen.

Weiterhin ist zu beachten
– Entstandene Kosten sind nur einmalig anzurechnen.
– Der Übertrag entstandener Kosten in das Folge- oder Vorjahr ist nicht möglich.
– Steuerpflichtige, die einen gemeinsamen Haushalt bewohnen, können den gesamten Steuerabzug für „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ insgesamt auch nur einmal in Anspruch nehmen.

SGB XI § 45b SGB XI Entlastungsbetrag

Dort heißt es:

„(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,

2. Leistungen der Kurzzeitpflege,

3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.

(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.

(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.“

Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/1.html